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Recht

Buchfuehrungspflicht (OR 957)

Wer muss Buecher fuehren? Ab CHF 500'000 Jahresumsatz ist doppelte Buchfuehrung Pflicht (OR Art. 957).

Das Schweizer Obligationenrecht (OR Art. 957) regelt, wer Buecher fuehren muss und in welchem Umfang.

Drei Stufen

StufeUmsatz/FormPflicht
1. Volle BuchfuehrungAG, GmbH, Genossenschaften und Einzelunternehmen/Personengesellschaften ab CHF 500'000 UmsatzDoppelte Buchfuehrung, Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang
2. Vereinfachte BuchfuehrungEinzelunternehmen/Personengesellschaften unter CHF 500'000 UmsatzEinnahmen-/Ausgaben-Rechnung mit Vermoegensnachweis
3. Keine PflichtVereine und Stiftungen unter bestimmten SchwellenMindestens Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung

Aufbewahrungspflicht

Alle Geschaeftsbuecher und Belege muessen 10 Jahre aufbewahrt werden (OR Art. 958f). Elektronische Aufbewahrung ist seit 2013 erlaubt, sofern die Daten unveraenderbar und jederzeit lesbar sind.

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